Die Lübecker Innenstadtkirchen St. Aegidien, Dom zu Lübeck, St. Jakobi, St. Marien und St. Petri (Lübecker Innenstadtkirchen) mit ihren sieben Türmen sind herausragende Zeugnisse des baulichen Kulturerbes Lübecks, der Lübecker Geschichte und der mittelalterlichen Gotik im Ostseeraum sowie Orte vielfältiger gottesdienstlicher Begegnungen, kultureller Veranstaltungen und der Kirchenmusik. Die sieben Türme sind prägend für die unverwechselbare Stadtsilhouette und ein außergewöhnliches Sinnbild der Macht und historischen Bedeutung der Hanse, des Bunds der Kaufmannsstädte. Mit dem mittelalterlichen Stadtkern der Hansestadt Lübeck wurde 1987 erstmals in Nordeuropa eine ganze Altstadt von der UNESCO als Weltkulturerbe anerkannt.
Eine Initiative von Bürgerinnen und Bürgern der Hansestadt Lübeck, Stiftungen und Unternehmen, den Kirchengemeinden und des Kirchengemeindeverbands der Lübecker Innenstadt, des Landes Schleswig-Holstein, des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland hat zur Gründung dieser Stiftung geführt, die dieses einmalige Weltkulturerbe erhalten soll. Die Initiative „Sieben Türme will ich sehen“ des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg und des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbands Innenstadt Lübeck wird im Rahmen der Stiftung fortgeführt.
Die Stiftenden sehen die Aufgabe der Stiftung darin, einen Beitrag zum Erhalt des UNESCO Weltkulturerbes zu leisten, der unabhängig von den jeweiligen Eigentumsverhältnissen an den Kirchengebäuden ist. Einer Änderung der Stiftungssatzung, die wegen sich ändernder Trägerschaften oder Eigentumsverhältnisse notwendig werden kann, stehen die Stiftenden positiv gegenüber.
(1) Die Stiftung führt den Namen "Stiftung Sieben Türme +".
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Lübeck. Sie ist eine von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland anerkannte kirchliche Stiftung gemäß § 16 Stiftungsgesetz.
(1) Zweck der Stiftung ist der langfristige Erhalt des baulichen Weltkulturerbes der Lübecker Innenstadtkirchen St. Aegidien, Dom zu Lübeck, St. Jakobi, St. Marien und St. Petri (Lübecker Innenstadtkirchen) als herausragende Zeugnisse der Lübecker Geschichte und der mittelalterlichen Gotik im Ostseeraum.
(2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch die Weitergabe der Mittel an die Ev.-Luth. Dom-Kirchengemeinde in Lübeck, die Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Aegidien zu Lübeck, die Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Jakobi Lübeck, die Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien in Lübeck und an den Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg zum baulichen Erhalt der Lübecker Innenstadtkirchen.
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden.
(3) Die Stiftung darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(4) Die Stifter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus dem Grundstockvermögen und ihrem sonstigen Vermögen.
(2) Die Höhe des Grundstockvermögens und des sonstigen Vermögens der Stiftung ergeben sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(3) Das sonstige Vermögen ist zum Verbrauch für den Stiftungszweck bestimmt.
(4) Das Grundstockvermögen der Stiftung ist ungeschmälert zu erhalten. Es ist vom sonstigen Stiftungsvermögen getrennt zu verwalten und separat auszuweisen.
(5) Umschichtungen des Vermögens der Stiftung sind zulässig. Aus Vermögensumschichtungen erzielte Gewinne können ganz oder teilweise für den Stiftungszweck verwendet werden, in eine Rücklage eingestellt werden oder dauerhaft dem Grundstockvermögen der Stiftung zugeführt werden.
(6) Zustiftungen sind stets zulässig. Zuwendungen sind dem Grundstockvermögen zuzuführen, soweit dies von dem Zuwendenden so bestimmt wurde. Über deren Annahme entscheidet der Vorstand.
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Nutzungen des Grundstockvermögens und aus Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Grundstockvermögens bestimmt sind, sowie aus den dazu gedachten Umschichtungsgewinnen.
(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies im Rahmen der steuerlichen Gemeinnützigkeit zulässig ist.
(3) Zur Werterhaltung sollen, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen, Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage zugeführt werden.
(4) Die Stiftung kann Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung zuwenden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen und dies der Zweckverwirklichung entspricht.
(5) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht nicht.
(6) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit der Erteilung der Anerkennung der Stiftung und endet am 31. Dezember desselben Kalenderjahres.
(1) Organe der Stiftung sind
1. der Vorstand und
2. der Stiftungsrat.
(2) Die Mitglieder der Organe sowie die Geschäftsführung sollen, soweit diese Satzung nichts anderes regelt, Mitglied der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer der in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen zusammengeschlossenen Gliedkirchen sein.
(3) Den Mitgliedern der Organe und des Stiftungskuratoriums können ihre notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden. Der Aufwendungsersatz darf in Höhe des einkommens- bzw. lohnsteuerlich zulässigen Umfanges pauschaliert gezahlt werden. Im Übrigen sind Zahlungen nur auf der Grundlage von Einzelnachweisen zulässig.
(4) Eine Berufung in die Organe der Stiftung ist möglich, wenn zum Zeitpunkt der Berufung das 70. Lebensjahr noch nicht überschritten wurde.
(5) Ein Mitglied eines Organs darf nicht zugleich einem anderen Organ der Stiftung angehören.
(6) Beschlüsse der Organe werden in der Regel in präsentischen Sitzungen gefasst. Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden, sofern alle Mitglieder des jeweiligen Organs hierzu zuvor schriftlich zustimmen.
(7) Bei der Einladung zu Sitzungen kann vorgesehen werden, dass Mitglieder der Organe der Stiftung auch ohne Anwesenheit am Sitzungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilnehmen und ihre Mitgliederrechte ausüben können (hybride oder virtuelle Sitzung). Wird eine hybride oder virtuelle Sitzung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
(8) Die Stiftung kann für die Mitglieder der Organe nach Bedarf eine dem Risikoprofil der Tätigkeit entsprechende Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) abschließen. Die Stiftung trägt die Kosten, die keine Vergütung der Vorstandstätigkeit darstellen.
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen sollen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Stiftungsrat für eine Amtszeit von vier Jahren berufen. Wiederholte Berufungen sind zulässig.
(3) Die Mitglieder des ersten Vorstands werden im Stiftungsgeschäft festgelegt.
(4) Der Stiftungsrat bestimmt das vorsitzende und das stellvertretend vorsitzende Mitglied des Stiftungsvorstands. Das stellvertretend vorsitzende Mitglied vertritt das vorsitzende Mitglied im Verhinderungsfall.
(5) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet
1. mit Ablauf der Amtszeit,
2. durch Entfall der Voraussetzungen für die Berufung,
3. durch Rücktritt,
4. durch Abberufung vom Vorstandsamt nach Absatz 7 oder
5. durch Tod.
In den Fällen der Nummern 1 bis 3 bleiben Vorstandsmitglieder bis zur Berufung einer Nachfolgerin bzw. eines Nachfolgers im Amt.
(6) Die Mitglieder des Vorstands können nach Beschluss des Stiftungsrates für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
(7) Vorstandsmitglieder können durch den Stiftungsrat aus wichtigem Grund abberufen werden. Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Er sorgt für die Erfüllung des Stiftungszwecks und entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung.
(2) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
1. Entscheidung über die Verwendung der Stiftungsmittel,
2. Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens (Grundstockvermögen und sonstiges Vermögen),
3. Aufstellung von Jahresabschluss, Vermögensübersicht und Geschäftsbericht,
4. Aufstellung eines Wirtschaftsplanes für das jeweils kommende Jahr,
5. Entscheidung über die Annahme von Zustiftungen und Zuwendungen,
6. Vorlage des Jahresabschlusses und des Wirtschaftsplans an den Stiftungsrat,
7. Zuarbeit für den Stiftungsrat und das Stiftungskuratorium,
8. Anstellung von Mitarbeitenden der Stiftung, einschließlich der Geschäftsführung, und Information darüber an den Stiftungsrat,
9. Erlass einer Geschäftsordnung für die Arbeit des Vorstandes nach Bedarf,
10. Einwerbung weiterer Finanzmittel zur Erfüllung der Stiftungszwecke,
(3) Der Vorstand hat innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres den Jahresabschluss, eine Vermögensübersicht und den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes aufzustellen und diese Unterlagen vor Einreichung bei der zuständigen Behörde dem Stiftungsrat vorzulegen. Der Jahresabschluss ist einer vom Stiftungsrat bestellten unabhängigen Abschlussprüfung gemäß § 8 Absatz 1 und 3 StiftG i.V.m. § 6 Absatz 1 StiftGVO zu unterziehen. Das Ergebnis ist in einem Abschlussvermerk nach § 8 Absatz 1 StiftG i.V.m. § 6 Absatz 3 StiftGVO festzustellen.
(4) Der Vorstand bedarf zur Vornahme folgender Rechtsgeschäfte der Zustimmung des Stiftungsrates:
1. Erwerb, Veräußerung, Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten,
2. Aufnahme von Krediten,
3. Übernahme von Bürgschaften,
4. Abschluss von Rechtsgeschäften, die vom Wirtschaftsplan gemäß Absatz 2 Nummer 4 abweichen,
5. Vergabe von Fördermitteln, die vom Wirtschaftsplan gemäß Absatz 2 Nummer 4 abweichen,
6. alle sonstigen Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen.
(5) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten die Stiftung gemeinschaftlich. Der Stiftungsrat kann einem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsvollmacht erteilen.
(1) Die Einberufung des Vorstands erfolgt durch das vorsitzende Mitglied nach Bedarf, mindestens aber einmal im Kalenderjahr. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Eine Einberufung in digitaler Form ist zulässig. Eine Verkürzung der Ladungsfrist ist im Einvernehmen aller Mitglieder des Vorstands möglich. Die Ladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Der Vorstand beschließt in Sitzungen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. In diesem Fall ist die Stimme des vorsitzenden Mitglieds oder im Fall seiner Verhinderung des stellvertretend vorsitzenden Mitglieds maßgeblich.
(3) Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, welche von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Niederschriften sind zu sammeln und für die Dauer des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.
(1) Der Vorstand kann eine Geschäftsführung anstellen, die ihre Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses ausübt.
(2) Die Geschäftsführung ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden.
(3) Der Vorstand kann der Geschäftsführung und Mitarbeitenden Vertretungsmacht gemäß §§ 84 Absatz 5, 30 BGB erteilen.
(1) Der Stiftungsrat besteht aus folgenden sechs bis neun Mitgliedern, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen sollen:
1. einer Vertreterin bzw. einem Vertreter des Landes Schleswig-Holstein, die bzw. der von dem für Religionsangelegenheiten zuständigen Ministerium des Landes Schleswig-Holstein berufen wird,
2. zwei gemeinsamen Vertreterinnen oder Vertretern der Kirchengemeinden
a. Ev.-Luth. Dom-Kirchengemeinde in Lübeck,
b. Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Aegidien zu Lübeck,
c. Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Jakobi Lübeck und der
d. Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien in Lübeck,
die vom Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Innenstadt Lübeck berufen werden. Die gemeinsamen Vertreterinnen oder Vertreter können Mitglied des jeweiligen Kirchengemeinderats sein.
3. zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg, die vom Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg berufen werden,
4. einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Ev.-Luth Kirche in Norddeutschland, die bzw. der von der Kirchenleitung der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland berufen wird,
5. bis zu drei weiteren Mitgliedern, die vom Stiftungsrat berufen werden können.
(2) Die Mitglieder des ersten Stiftungsrates werden im Stiftungsgeschäft festgelegt.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Die erneute Berufung von Mitgliedern ist zulässig.
(4) Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat endet
1. mit Ablauf der Amtszeit,
2. durch Entfall der Voraussetzungen für die Berufung,
3. durch Rücktritt oder
4. durch Tod.
In den Fällen der Nummern 1 bis 3 bleiben Mitglieder des Stiftungsrates bis zur Berufung einer Nachfolgerin bzw. eines Nachfolgers im Amt.
(5) Mitglieder des Stiftungsrates können aus wichtigem Grund durch einstimmigen Beschluss des Stiftungsrates abberufen werden; das betroffene Mitglied ist anzuhören und von der Stimmabgabe ausgeschlossen.
(6) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied. Das stellvertretend vorsitzende Mitglied vertritt das vorsitzende Mitglied im Verhinderungsfall.
(7) Eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter des Landeskirchenamts, die bzw. der von diesem entsandt wird, sowie eine Mitarbeitende bzw. ein Mitarbeitender des Kirchenkreisverwaltungszentrums des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg, die bzw. der von diesem entsandt wird, kann als Gast an den Sitzungen des Stiftungsrates teilnehmen.
(8) Das Mitglied im Stiftungsrat nach Absatz 1 Nummer 1 kann eine Stellvertretung benennen.
(1) Der Stiftungsrat überprüft, berät und überwacht den Vorstand. Er trifft die in der Stiftung anstehenden strategischen Grundsatzentscheidungen. Er stellt sicher, dass der Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig erfüllt wird.
(2) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
1. Bestellung, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstands,
2. Beratung und Beschluss über Grundsätze der Arbeit der Stiftung und über Grundsätze der Vergabe der Stiftungsmittel,
3. Verabschiedung von Leitlinien für die Umsetzung der Satzungszwecke und für die Verwendung der Stiftungsmittel,
4. Zustimmung zu Rechtsgeschäften gemäß § 8 Absatz 4,
5. Genehmigung der vom Vorstand aufzustellenden jährlichen Wirtschaftspläne, Jahresabschlüsse, Vermögensberichte und Geschäftsberichte,
6. Beschluss über Maßnahmen nach § 17 Absatz 2,
7. Erteilung einer Einzelvertretungsvollmacht gemäß § 8 Absatz 5,
8. Beschluss über eine eventuelle Vergütung für Mitglieder des Vorstands gemäß § 7 Absatz 6,
9. Genehmigung der Geschäftsordnung für die Arbeit des Vorstands.
(3) Der Stiftungsrat kann Mitglieder des Vorstands aus wichtigem Grund durch einstimmigen Beschluss abberufen; das betroffene Mitglied ist vorher anzuhören.
(1) Die Einberufung des Stiftungsrates erfolgt durch das vorsitzende Mitglied nach Bedarf, mindestens aber einmal im Kalenderjahr. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Ladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung und kann auch in digitaler Form erfolgen.
(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt in Sitzungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung keine abweichende Regelung enthält. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt; Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.
(3) Das vorsitzende Mitglied leitet die Sitzungen des Stiftungsrates.
(4) Über die Sitzungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem vorsitzenden Mitglied des Stiftungsrates zu unterzeichnen und den übrigen Mitgliedern unverzüglich zuzuleiten ist. Niederschriften sind zu sammeln und für die Dauer des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.
(5) Näheres kann der Stiftungsrat durch eine Geschäftsordnung regeln.
(1) Das Stiftungskuratorium besteht aus 12 bis 17 Mitgliedern, die Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, der Kirche, der Wirtschaft, der Wissenschaft und Kultur sind und die sich durch ihr Engagement für den langfristigen Erhalt des UNESCO Weltkulturerbes der Lübecker Innenstadtkirchen als herausragende Zeugnisse der Lübecker Geschichte und der mittelalterlichen Gotik im Ostseeraum, sowie als Orte vielfältiger gottesdienstlicher Begegnungen, kultureller Veranstaltungen und der Kirchenmusik auszeichnen.
(2) Dem Stiftungskuratorium gehören folgende Mitglieder an:
1. ein von der Beauftragten bzw. dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien entsandtes Mitglied,
2. ein von dem für Religionsangelegenheiten zuständigen Ministerium des Landes Schleswig-Holstein entsandtes Mitglied,
3. die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck,
4. ein von der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck entsandtes Mitglied,
5. der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland,
6. der Bischöfin bzw. dem Bischof im Sprengel Hamburg und Lübeck der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland,
7. jeweils einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der nachstehenden Kirchengemeinden
a. Ev.-Luth. Dom-Kirchengemeinde in Lübeck,
b. Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Aegidien zu Lübeck,
c. Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Jakobi Lübeck und
d. der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien in Lübeck,
die bzw. der vom jeweiligen Kirchengemeinderat aus seiner Mitte berufen wird,
8. zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg, die vom Kirchenkreisrat berufen werden.
(3) Bis zu fünf weitere Mitglieder können vom Stiftungskuratorium berufen werden.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungskuratoriums beträgt vier Jahre. Die Wiederberufung von Mitgliedern ist zulässig.
(5) Die Mitgliedschaft im Stiftungskuratorium endet durch Entfall der Voraussetzungen für die Berufung oder Mitgliedschaft, durch Rücktritt oder durch Tod. In den Fällen der Nummern 1 bis 3 bleiben Mitglieder des Kuratoriums bis zur Berufung einer Nachfolgerin bzw. eines Nachfolgers im Amt.
(6) Mitglieder des Stiftungskuratoriums können aus wichtigem Grund durch einstimmigen Beschluss des Stiftungskuratoriums abberufen werden; das betroffene Mitglied ist anzuhören und von der Stimmabgabe ausgeschlossen.
(7) Das vorsitzende Mitglied des Vorstands sowie des Stiftungsrates nehmen als Gäste an den Sitzungen des Stiftungskuratoriums teil.
(8) Die Mitglieder des Kuratoriums nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 können jeweils eine Stellvertretung benennen.
(1) Die Mitglieder des Stiftungskuratoriums vermitteln den Stiftungszweck der Stiftung in Politik, Kirche und Gesellschaft. Sie stehen dem Stiftungsrat und dem Vorstand mit ihrem besonderen Sachverstand beratend zur Seite. Das Stiftungskuratorium trägt das Anliegen der Stiftung in das öffentliche Bewusstsein und wirkt an der Gewinnung von Fördermitteln mit.
(2) Das Stiftungskuratorium wird mindestens einmal jährlich durch das vorsitzende Mitglied zu einer Sitzung eingeladen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Ladung kann auch in digitaler Form erfolgen, die Tagesordnung ist mit der Einladung bekanntzumachen.
(3) Das vorsitzende Mitglied leitet die Sitzungen des Stiftungskuratoriums.
(4) Das Stiftungskuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Es beschließt in Sitzungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt; Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.
(5) Über die Sitzungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom vorsitzenden Mitglied des Stiftungskuratoriums zu unterzeichnen und den übrigen Mitgliedern zuzuleiten ist.
(6) Das Stiftungskuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Das Stiftungskuratorium kann Personen, die sich um das Anliegen der Stiftung besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern des Stiftungskuratoriums ernennen.
(1) Satzungsänderungen, die Zulegung der Stiftung, die Zusammenlegung sowie die Auflösung der Stiftung sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.
(2) Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrates. Dem Vorstand ist vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde ist einzuholen.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Zwecke nach § 54 Abgabenordnung, die dem Zweck dieser Stiftung möglichst nahekommen. Die Entscheidung trifft der Stiftungsrat im Beschluss gemäß § 17 Absatz 2.
Die Aufsicht über die Stiftung führt die nach Landesrecht zuständige Stiftungsbehörde.
Stand 05.05.2025